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Das Umsetzungsprojekt „Arbeitgeberpflichten"

Zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, gibt es gesetzliche Regelungen an die sich Arbeitgeber halten müssen. Hamburg hat in diesem Themenfeld verschiedene Online-Dienste entwickelt.

Dabei soll der bürokratische Aufwand für Unternehmen möglichst gering bleiben. Innerhalb des OZG-Themenfeldes Unternehmensführung und -entwicklung hat Hamburg mehrere Online-Dienste rund um das Thema Arbeitgeberpflichten realisiert, darunter Mutterschutzmitteilung, Aufhebung besonderer Kündigungsverbote, Sonderregelung zur Arbeitszeit, Heimarbeitsanzeige und Anzeigenpflichtige Personalveränderungen.


Online-Dienste

Mutterschutzmitteilung

Schwangere und stillende Frauen stehen auch am Arbeitsplatz unter dem besonderen Schutz des Staates. Arbeitgeber sind verpflichtet, die zuständige Behörde über Schwangerschaften oder stillende Mitarbeiterinnen zu informieren. Allein in Hamburg gibt es pro Jahr etwa 12.000 Fälle, das entspricht etwa 50 pro Arbeitstag. Mit der digitalisierten Mutterschutzmitteilung entfällt das bisherige analoge Meldeverfahren. Auch die amtliche Bestätigung für Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmerinnen muss weder ausgedruckt noch abgeheftet werden. Sie kommt direkt ins digitale Postfach. Der Online-Dienst bietet über die eigentliche Mutterschutzmitteilung hinaus weitere Funktionen. So können Arbeitgeber bei Bedarf Ausnahmegenehmigungen für die Arbeit am späten Abend oder in der Nacht beantragen. Für größere Unternehmen mit hohen Fallzahlen steht außerdem eine Listenfunktion zur Verfügung, die Mehrfachmeldungen ermöglicht. Der Online-Dienst "Mutterschutzmitteilung" ist seit Herbst 2022 in Betrieb und steht zum Anschluss bereit. Bei der Entwicklung nutzten die Senatskanzlei und die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ihre Erfahrungen aus einem früheren Hamburger Projekt.

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Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen

Für schwangere Arbeitnehmerinnen sowie für Mütter und Väter in Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot kann von der zuständigen Behörde ausnahmsweise aufgehoben werden, zum Beispiel bei einer existenziellen Notlage des Arbeitgebers oder bei gravierendem persönlichem Fehlverhalten. Über den Online-Dienst aus Hamburg können Unternehmen und Organisationen in ganz Deutschland die so genannte Zulässigkeitserklärung beantragen und unterschiedliche Fälle digital verwalten. Der Online-Dienst „Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen“ ist in Betrieb und bereit zur Nachnutzung durch andere Bundesländer.

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Kündigung Schwerbehinderter und Gleichgestellter

Ähnlich wie Schwangere und Menschen in Elternzeit genießen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz. Auch hier kann es Ausnahmen geben, z. B. bei einer existenziellen Notlage des Arbeitgebers. Zuständig ist das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt. Der Online-Dienst bietet Unternehmen die Möglichkeit, digital mit der zuständigen Behörde zu kommunizieren und Genehmigungen für einen oder mehrere Kündigungsfälle zu beantragen. Alle erforderlichen Informationen, Nachweise und Dokumente gelangen per Upload an die Sachbearbeitung. Der Online-Dienst „Kündigung Schwerbehinderter und Gleichgestellter“ ist in Betrieb und bereit zur Nachnutzung durch andere Bundesländer.

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Sonderregelung zur Arbeitszeit

Hamburg entlastet Unternehmen und andere Arbeitgeber bei der Organisation von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Genehmigung der zuständigen Behörde kann ab sofort online beantragt werden. Der Online-Dienst "Sonderregelung zur Arbeitszeit" ist in Betrieb und steht  zum Anschluss bereit.

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Heimarbeitsanzeige nach dem Heimarbeitsgesetz

Heimarbeit ist eine besondere Form der Zusammenarbeit. Es ist weder ein reguläres Arbeitsverhältnis noch eine unternehmerische Geschäftsbeziehung. Anders als für wirtschaftlich unabhängige Subunternehmer gelten für Heimarbeitende arbeitnehmerähnliche Standards. Ihre Beschäftigung muss daher der zuständigen Behörde gemeldet werden. Der Online-Dienst macht es Unternehmen einfach: Sie können alle erforderlichen Informationen digital übermitteln und bei Bedarf auch mehrere Heimarbeitende in einem Vorgang anmelden. Die elektronische Heimarbeitsanzeige ging im September 2022 in Betrieb und ist bundesweit zum Anschluss verfügbar.

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Sachkundige Personen nach dem Arzneimittelgesetz

Das Arzneimittelgesetz (AMG) verpflichtet zu besonderer Sorgfalt bei Produktion und Kennzeichnung von Medikamenten. Dazu gehört die Benennung von sachkundigen Personen. Sie sind dafür verantwortlich, dass jede Charge eines Arzneimittels vorschriftsgemäß hergestellt, geprüft und in Umlauf gebracht wird. Mit dem Online-Dienst aus Hamburg erfüllen Unternehmen ihre Pflicht, sachkundige Personen der Behörde zu melden und deren Qualifikation nachzuweisen. Zeugnisse und Sachkundenachweise können unkompliziert per Upload übermittelt werden. Gleiches gilt für die Benennung von Informationsbeauftragten, die für die korrekte Kennzeichnung von Arzneimitteln zuständig sind. Der Online-Dienst ist seit September 2022 in Betrieb und steht bundesweit zum Anschluss bereit.

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Sprengstoffgesetz: Verantwortliche Personen anzeigen

Die Arbeit mit explosionsgefährlichen Stoffen in Unternehmen erfordert besondere Kenntnisse, darum verlangt das Sprengstoffgesetz die Benennung von verantwortlichen Personen. Sie müssen ihre Eignung durch einen Fachkundenachweis belegen. Mit dem in Hamburg entwickelten Online-Dienst wickeln Unternehmen den kompletten Vorgang digital ab. Sie benennen gegenüber der Behörde verantwortliche Personen, dokumentieren deren Fachkenntnisse und melden Abberufungen und Neubesetzungen. Je nach Unternehmensgröße können in einem Schritt auch mehrere Namen oder Personalveränderungen an mehreren Standorten übermittelt werden. Der Online-Dienst ist seit September 2022 in Betrieb und steht bundesweit zum Anschluss bereit.

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Kindertageseinrichtung: Personalveränderung melden

Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen oder an Schulen braucht gut ausgebildetes Personal. Zur Qualitätssicherung muss die zuständige Aufsichtsbehörde wissen, wer mit welchen Fachkenntnissen wo beschäftigt wird. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über Zu- und Abgänge können Kinderbetreuungseinrichtungen auch digital übermitteln. Der Online-Dienst ist seit September 2022 in Betrieb und bundesweit zum Anschluss verfügbar.

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Hinweisgeber nach dem Geldwäschegesetz

Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Sie richtet erheblichen gesellschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen Wettbewerb. Vor allem Notare, Immobilienmakler, Kunstvermittler, Buchmacher und Lohnsteuerhilfevereine sind der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Der Rechtsstaat ist auf Bürgerinnen und Bürger angewiesen, die Unregelmäßigkeiten in ihrem beruflichen Umfeld wahrnehmen und Informationen an die Justizbehörden weitergeben (Whistleblower). Hinweisgebende Personen können eine digitale Plattform der Freien und Hansestadt Hamburg nutzen, die vollständige Anonymität und Datensicherheit gewährleistet. Eine technische Rückverfolgung zu hinweisgebenden Personen ist ausgeschlossen. Der in Hamburg entwickelte Online-Dienst ist seit September 2022 in Betrieb und steht bundesweit zum Anschluss bereit.

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Diese Länder haben den Dienst gemeinsam konzeptionell entwickelt:

Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Thüringen, Niedersachsen

Interesse an Kooperation, Nachnutzung oder weiteren Informationen?

Kontakt: efahamburgkey-account-management@sk.hamburg.de

Hier finden Sie weitere Informationen:

Das Umsetzungsprojekt „Arbeitgeberpflichten” auf der OZG-Plattform (Registrierung erforderlich)